VG.2001.00031 vom 5. Februar 2002 E. II/8.b, nicht publiziert). Strassenabstände nach Art. 70 StrG haben Ordnungsfunktionen, indem sie die gegenseitigen Beziehungen zwischen den Kantons-, Gemeindeverbindungs- und Gemeinde- und übrigen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen einerseits und auf dem angrenzenden Grundeigentum andererseits stehenden Bauten und Anlagen regeln. Wie die Baulinienabstände dienen die Abstandsvorschriften u.a. der ungehinderten Abwicklung des Verkehrs, das heisst den Interessen seiner Sicherheit sowie der Gesundheitspolizei. Strassenabstände sollen sodann