Mit anderen Worten besteht nicht bereits ein Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung, wenn die Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 4 StrG (Verkehrssicherheit und keine Beeinträchtigung des künftigen Strassenbaus) erfüllt sind, sondern es müssen im Einzelfall besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung der an sich einschlägigen Vorschriften unverhältnismässig erschiene. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.2 Strassenabstände dienen primär der Verkehrssicherheit und allenfalls den von einer Unterschreitung des gesetzlichen Abstands durch eine neu erstellte Strasse betroffenen Anwohnern (vgl. VGer-Urteil VG.2001.00031 vom 5. Februar 2002 E. II/8.b, nicht publiziert).