Dabei geht es um augenscheinlich ungewollte Wirkungen einer Regelung. Demnach darf eine Ausnahmebewilligung nicht dazu eingesetzt werden, allgemeine Gründe zu berücksichtigen, die sich praktisch in allen Fällen anführen liessen. Dies würde nämlich eine faktische Änderung des Gesetzes bedeuten (vgl. Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 5. A., Bern 2008, S. 340 ff.). Mit anderen Worten besteht nicht bereits ein Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung, wenn die Voraussetzungen von Art.