Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer für die in Unterschreitung des Strassenabstands erstellte Garage und den Parkplatz eine Ausnahmebewilligung zu erteilen ist. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.1 Sinn und Zweck einer Ausnahmebewilligung bestehen darin, im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten, d.h. offensichtlich ungewollte Wirkungen der notwendigerweise generalisierenden und schematisierenden Normen, die mit dem Erlass der Norm nicht beabsichtigt waren, zu beseitigen. Dabei geht es um augenscheinlich ungewollte Wirkungen einer Regelung.