Ausnahmen bewilligen, wenn die bauliche Anlage weder die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs noch einen künftigen Strassenbau beeinträchtigt. | |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | Die Unterschreitung des Strassenabstands zur X-Strasse wird vorliegend zu Recht nicht mehr bestritten (vgl. Beschwerde vom 29. August 2014, S. 4, II. 1.). Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer für die in Unterschreitung des Strassenabstands erstellte Garage und den Parkplatz eine Ausnahmebewilligung zu erteilen ist.