Die Beschwerdegegnerin 1 habe sich vorgenommen, die Normen nun restriktiver anzuwenden und demnach auch eine höhere Schwelle für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung anzusetzen. | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. c des Strassengesetzes vom 2. Mai 1971 (StrG) müssen neue bauliche Anlagen mit der Flucht einen Mindestabstand zur Strassengrenze an Gemeindestrassen von 4,00 m einhalten. Die Strassenbaubehörde kann gemäss Art. 70 Abs. 4 StrG Ausnahmen bewilligen, wenn die bauliche Anlage weder die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs noch einen künftigen Strassenbau beeinträchtigt.