Er habe die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 26. Oktober 2011 dahin gehend geändert, dass der Beschwerdeführer lediglich die östlichste und somit an die X-Strasse angrenzenden Garage, welche den Strassenabstand nicht einhalte, sowie den daneben befindlichen Parkplatz auf seinem Grundstück vollständig und auf seine Kosten zu entfernen habe. Die vorgenommene Praxisänderung der Beschwerdegegnerin 1 stütze sich auf sachliche Gründe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sich vorgenommen, die Normen nun restriktiver anzuwenden und demnach auch eine höhere Schwelle für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung anzusetzen.