Der Beschwerdegegner 2 führt aus, er habe dem Editionsantrag des Beschwerdeführers nur teilweise stattgegeben, weil die anderen Ausnahmebewilligungen vor der Gemeindefusion erteilt worden seien und sich die Beschwerdegegnerin 1 allfällige Fehlentscheide der damaligen Gemeinden nicht anrechnen lassen müsse. Er habe die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 26. Oktober 2011 dahin gehend geändert, dass der Beschwerdeführer lediglich die östlichste und somit an die X-Strasse angrenzenden Garage, welche den Strassenabstand nicht einhalte, sowie den daneben befindlichen Parkplatz auf seinem Grundstück vollständig und auf seine Kosten zu entfernen habe.