Die Beschwerdegegnerin 1 bringt vor, der Beschwerdeführer mache keine falsche Berechnung des Strassenabstandes durch die Beschwerdegegnerin 1 mehr geltend. Die Garage, die der Teilabbruchsverfügung unterliege, halte gegenüber der X-Strasse inkl. Trottoir lediglich einen Grenzabstand von 3,00 m ein, statt wie gesetzlich vorgesehen 4,00 m. Der Strassenabstand werde somit um 1,00 m unterschritten. Die strittigen Garagenbauten sowie der ohne Baubewilligung erstellte Parkplatz auf Parz.-Nr […], Grundbuch […], lägen an einem Verkehrsknotenpunkt mit zunehmendem Verkehrsaufkommen.