Auch durch diese Verengung der Strasse werde eine Verkehrsberuhigung erzielt. Zusammenfassend befinde sich das Bauvorhaben in einem Strassenbereich, welcher als verkehrsberuhigt zu qualifizieren sei. Eine Gefahr für die Verkehrssicherheit bestehe nicht. Verschiedene Beispiele würden schliesslich zeigen, dass die Beschwerdegegnerin 1 in anderen Fällen Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Strassenabstands grosszügig erteilt habe. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.2 Die Beschwerdegegnerin 1 bringt vor, der Beschwerdeführer mache keine falsche Berechnung des Strassenabstandes durch die Beschwerdegegnerin 1 mehr geltend.