Indem die Beschwerdegegnerin 1 nur die Ausnahmebewilligungen der letzten fünf Jahre ediert habe, habe sie eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Die Garage im Bereich Y-Strasse/X-Strasse, […], weise gegenüber der Y-Strasse inklusive Trottoir einen Grenzabstand von 4,00 m auf. Gegenüber der X-Strasse exklusive Trottoir betrage der Grenzabstand 4,00 m, gegenüber der X-Strasse inklusive Trottoir weise sie einen Grenzabstand von 3,00 m auf. Bei der X-Strasse handle es sich um eine Wohnstrasse, welche mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h signalisiert sei, bei der Y-Strasse um eine Gemeindestrasse, auf welcher die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrage.