2 der Verfügung des DBU sei insoweit zu ergänzen, als dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die vierte, ebenfalls bereits erstellte Garage, zu erteilen sei, eventuell sei die Sache in diesem Punkt an das DBU zurückzuweisen mit der Auflage, dem Beschwerdeführer eine Bewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes auf 3,00 m zu bewilligen und unter Berücksichtigung dieser Ausnahmebewilligung die Erteilung der Baubewilligung für die vierte Garage zu prüfen bzw. zu erteilen. Am 19. September 2014 schloss das DBU auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Glarus Nord beantragte am 31. Oktober 2014 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde;