mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte, es seien die Disp.-Ziffn. 3 bis 8 der Verfügung des DBU vom 26. Juni 2014 aufzuheben; Disp.-Ziff. 2 der Verfügung des DBU sei insoweit zu ergänzen, als dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die vierte, ebenfalls bereits erstellte Garage, zu erteilen sei, eventuell sei die Sache in diesem Punkt an das DBU zurückzuweisen mit der Auflage, dem Beschwerdeführer eine Bewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes auf 3,00 m zu bewilligen und unter Berücksichtigung dieser Ausnahmebewilligung die Erteilung der Baubewilligung für die vierte Garage zu prüfen bzw. zu erteilen.