Zudem wurde A.______ verpflichtet (Disp.-Ziff. 4), der Gemeinde Glarus Nord den Abschluss der Rückbauarbeiten innert Frist anzuzeigen. Die Gemeinde Glarus Nord wurde angewiesen (Disp.-Ziff. 5), den Abschluss der Rückbauarbeiten dem DBU umgehend mitzuteilen. Widerhandlungen gegen diese Verfügung würden mit Busse bestraft (Disp.-Ziff. 6). In Disp.-Ziff. 7 wurden dem Beschwerdeführer amtliche Kosten in der Höhe von Fr. 500.- auferlegt und gemäss Disp.-Ziff. 8 wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Am 29. August 2014 gelangte A.______ mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte, es seien die Disp.-Ziffn.