Am 12. März 2012 wurde vor Ort ein Augenschein durchgeführt. Am 26. Juni 2014 hiess das DBU die Beschwerde von A.______ teilweise gut und verfügte in Disp.-Ziff. 3, dass A.______ auf seine Kosten die östlichste und somit an die X-Strasse grenzende Garage, welche den Strassenabstand nicht einhalte, sowie den daneben befindlichen Parkplatz auf der Liegenschaft, Parz.-Nr. […], Grundbuch […], innert sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids vollständig zu entfernen und den vormaligen Zustand wieder herzustellen habe. Zudem wurde A.______ verpflichtet (Disp.-Ziff. 4), der Gemeinde Glarus Nord den Abschluss der Rückbauarbeiten innert Frist anzuzeigen.