| |||||||||| | | |||||||||| | 1.2 Die Gemeinde Glarus Nord verweigerte am 26. Oktober 2011 die nachträgliche Baubewilligung (Disp.-Ziff. 2) und befahl die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Disp.-Ziff. 3) bis spätestens zum 30. November 2011. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.3 Die Gemeinde Glarus Nord verzeigte A.______ am 27. Oktober 2011 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus. Letztere erliess am 9. November 2011 gegen A.______ einen Strafbefehl wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 240.-. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.4 Am 5. Dezember 2011 reichte A.______ beim Regierungsrat des Kantons Glarus Beschwerde ein.