{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00076_2015-04-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=454&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "94d78305777955b78ac4f8eba5ac2e4d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00076", "VG.2015.227"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00076 (VG.2015.227)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00076 (VG.2015.227)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00076 (VG.2015.227)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:26:48", "Checksum": "e2000808f35daa1f6f1ebfc9d9586416", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00076 (VG.2015.227)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n6.3.9.4 Bei den Parzellen Nrn. […] und […], Grundbuch […], handle es sich um unterirdische Bauten, für die ein Strassenabstand von 2,00 m gelte (Art. 70 Abs. 2 StrG; Bg. 1 act. 3 Position 8).\n6.3.9.5 Das Grundstück auf Parzelle Nr. […], Grundbuch […], grenze an eine Quartierstrasse, bei welcher der Strassenabstand 3,00 m betrage (Bg. 1 act. 3 Position 10).\n6.3.9.6 Bei der Parzelle Nr. […], Grundbuch […], handle es sich beim […]weg um eine interne Quartierstrasse (Servitutsweg und Sackgasse). Es gelte ein Abstand von 3,00 m.\n6.3.9.7 Bei den Bauprojekten auf den Parzellen Nrn. […] und […] sowie […] handle es sich um ältere Bauten. Für Unterschreitungen des Strassenabstandes gegen die Kantonsstrasse sei dabei der Kanton zuständig.\n6.3.9.8 Bei der auf Parz.-Nr. […] Grundbuch […], errichteten Baute handle es sich um einen Velounterstand. Gemäss Überbauungsplan dürfe dieser bis auf 2,00 m an die Grenze/Strasse gestellt werden, was so bewilligt worden sei.\n6.3.9.9 Bei der Zufahrtsstrasse zu den vier Einfamilienhäusern (Parz-Nrn. […]-[…], Grundbuch […]), handle es sich wiederum um eine Quartierstrasse, bei welcher der Abstand von 3,00 m ausreichend sei. Die Strassen seien mit einem Perimeterverfahren geplant und erstellt worden.\n6.3.9.10 Das Bauvorhaben auf Parz.-Nr. […], Grundbuch […], sei am 11. November 2010 durch die alte Gemeinde bewilligt worden und vorliegend nicht zu beachten.\n6.3.9.11 Die Parz.-Nr. […], Grundbuch […], sei intern feinerschlossen, und die dazu führende Strasse ende als Sackgasse.\n6.4 Der Beschwerdegegnerin 1 gelingt es, überzeugend darzulegen, aus welchen Gründen in den einzelnen Fällen eine baurechtliche Bewilligung bzw. eine Ausnahmebewilligung erteilt worden war. Aus den dargelegten Beispielen ergibt sich denn auch ohne Weiteres, dass keine gesetzeswidrige Praxis besteht, gemäss welcher die Beschwerdegegnerin 1 regelmässig Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Strassenabstands erteilt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben wären. Auch die Ergebnisse aus dem am 26. März 2012 durchgeführten Augenschein bei Vergleichsobjekten in […] vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Bei den Vergleichsobjekten 01, 02, 03, und 04 stellt sich verkehrstechnisch gesehen zwar eine ähnliche Situation dar wie bei den illegal erstellten Garagen des Beschwerdeführers. Die Objekte im 01 liegen indessen mitten in einem Wohnquartier und sind von Quartierstrassen umgeben, was im Übrigen auch für die weiteren Vergleichsobjekte gilt. Die strittige Baute des Beschwerdeführers befindet sich hingegen unmittelbar bei einer Kreuzung, wobei zumindest bei der Y-Strasse nicht von einer Strasse mit geringem Verkehrsaufkommen gesprochen werden kann (vgl. E. II/5.2).\nUnter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer die anbegehrte Ausnahmebewilligung verweigerte.\n"}