{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00076_2015-04-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=454&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "94d78305777955b78ac4f8eba5ac2e4d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00076", "VG.2015.227"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00076 (VG.2015.227)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00076 (VG.2015.227)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00076 (VG.2015.227)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:55", "Checksum": "97b7a8daf678dc43d0c9f82d522c6dec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00076 (VG.2015.227)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\nBeim Entscheid über den Wiederherstellungsbefehl ist stets das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit ist auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten, wenn die Abweichung vom gesetzes- oder bauordnungsgemässen Zustand geringfügig ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, welcher der Bauherrschaft durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 108 Ia 216 E. 4; BGer-Urteil 1C_673/2013 vom 7. März 2014 E. 6.1). Das Mass der Abweichung bestimmt sich einerseits nach objektiven Gesichtspunkten und andererseits subjektiv nach der Bedeutung für den Beschwerdeführer beispielsweise in finanzieller Hinsicht. Das Verhältnismässigkeitsprinzip schützt primär den gutgläubigen Gesuchsteller bzw. Bauherrn. Nach der Rechtsprechung kann sich aber auch ein bösgläubiger Bauherr gegenüber einem Abbruchbefehl auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen (BGer-Urteil 1C_673/2013 vom 7. März 2014 E. 6.1). Der bösgläubige Bauherr muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen wie zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nur oder nur in verringertem Masse berücksichtigen. Wer eigenmächtig baut, tut dies auf eigenes Risiko (BGE 132 II 21 E. 6.4; VGer SG-Urteil B 2011/63 vom 7. Dezember 2011, E. 4.4.3.3, www.gerichte.sg.ch). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n7.2 Der Beschwerdeführer ersuchte die Beschwerdegegnerin 1 am 4. Oktober 2011 im Vorbescheidverfahren um Beurteilung seines Bauprojekts. Die Beschwerdegegnerin 1 teilte ihm am 25. Oktober 2011 mit, dass dem Bauvorhaben dem Grundsatz nach zugestimmt werden könne. Der Strassenabstand zur X-Strasse inklusive Trottoir habe 4,00 m zu betragen. Der Parkplatz neben der Garage mit Ausfahrt im Kreuzungsbereich Y-/X-Strasse könne zudem in der dargestellten Form nicht bewilligt werden. Der Beschwerdeführer reichte zwar ein Baugesuch ein. Ohne aber den Entscheid abzuwarten, begann er mit der Bauausführung. Es erging ein Baustopp, auch superprovisorisch angeordnet mit Bussenandrohung. Dies hielt den Beschwerdeführer jedoch nicht davon ab, weiterzubauen und die Garagen fertigzustellen. Den Schreiben der Beschwerdegegnerin 1 konnte er ohne Weiteres entnehmen, dass die Bauausführung illegal war. Er konnte zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, dass er das geplante Bauvorhaben rechtmässig realisieren könnte. Somit verhielt er sich bösgläubig. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDer Wiederherstellungsbefehl erweist sich als verhältnismässig. Der Teilrückbau der Garage ist gemäss den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers aus statischer Sicht möglich. Ihm entgehen zwar durch den Rückbau eines Teils der Garage und des Parkplatzes Mietzinseinnahmen. Darüber hinaus hat er die Rückbaukosten zu tragen. Seinen privaten primär finanziellen Interessen kommt indessen allein schon aufgrund seiner Bösgläubigkeit nur eine geringe Bedeutung zu. Hingegen besteht ein wesentliches öffentliches Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts, wobei vorliegend insbesondere ins Gewicht fällt, dass der Strassenabstand in erheblicher Weise um 1,00 m verletzt wird. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n7.3 Schliesslich ist auch die Wiederherstellungsfrist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Entscheids nicht zu beanstanden. Die Wiederherstellungsfrist ist so zu bemessen, dass die pflichtige Person nach allgemeiner Erfahrung ihre Pflicht bis zum Ablauf der Frist erfüllen kann (vgl. VGer BE-Urteil 100 2013 204 vom 13. Dezember 2013 E. 4.2, www. justice.be.ch). Der Rückbau der Garage kann ohne Weiteres innert sechs Monaten erfolgen, was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreitet. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nNach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Demgemäss ist die pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nSoweit die Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung beantragt, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Beantwortung von Rechtsmitteln zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens gehört, weshalb Behörden in der Regel keine Entschädigung ausgerichtet wird, ausgenommen im Klageverfahren oder wenn besondere Umstände dies rechtfertigen (Art. 138 Abs. 4 VRG). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin 1 sind vorliegend nicht erfüllt. |\n||||||||||\n|\nDemgemäss erkennt die Kammer: |\n||||||||||\n|"}