{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00076_2015-04-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=454&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "94d78305777955b78ac4f8eba5ac2e4d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00076", "VG.2015.227"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00076 (VG.2015.227)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00076 (VG.2015.227)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00076 (VG.2015.227)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:55", "Checksum": "97b7a8daf678dc43d0c9f82d522c6dec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00076 (VG.2015.227)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\nBedenken betreffend Verkehrssicherheit bestehen beim Einbiegen eines Fahrzeugs vom seitlichen Parkplatz neben der Garage in die X-Strasse. Dieses Fahrzeug wird von einem von der Y-Strasse rechts in die X-Strasse einbiegenden Fahrzeuglenker kaum oder nur schwer wahrgenommen. Die minimale Sichtweite von 20 m ist in diesem Bereich nicht eingehalten (vgl. Empfehlungen, S. 4 und 6; siehe ferner Merkblatt des Departements Bau, Amt für Städtebau, Raum und Verkehr der Stadt Winterthur: \"Verkehrserschliessung Grundstückzufahrten\", S. 4). Gemäss der VSSNorm SN 640 050 sind Grundstückszufahrten in Knotenbereichen unerwünscht und grundsätzlich so zu gestalten, dass durch die ein- und ausfahrenden Fahrzeuge die Beeinträchtigung der Sicherheit und die Behinderung des Verkehrs auf öffentlichen Strassen und Radwegen vermieden wird. Anlässlich des Augenscheins äusserten Vertreter der Beschwerdegegner 1 und 2, die Garagenbauten stünden an einem Verkehrsknoten mit zunehmendem Verkehr. Gemäss den zutreffenden Darlegungen des Beschwerdegegners 2 gilt die Y-Strasse als Schleichweg, wenn das Verkehrsaufkommen auf der Kantonsstrasse dicht ist. Das Verkehrsaufkommen kann sodann als zunehmend bezeichnet werden. Auf allen Seiten liegt zudem Bauerwartungsland.\n|\n||||||||||\n|\nDaher kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der Parkplatz neben der Doppelgarage bei der X-Strasse und die den Strassenabstand verletzende Garage genügten den Anforderungen an die Verkehrssicherheit. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6. |\n||||||||||\n|\nWeiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz \"Gleichbehandlung im Unrecht\" (vgl. BGer-Urteil 1C_330/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 4.1) etwas zu seinen Gunsten ableiten kann. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.1 Der Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Eine Gleichbehandlung ist immer dann geboten, wenn die im Hinblick auf die zu erlassende oder anzuwendende Norm relevanten Tatsachen gleich sind (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 495). Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit geht indessen dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall in der Regel vor (kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht; vgl. BGer-Urteil 1P.392/2001 vom 10. September 2001 E. 3.a; VGer SG-Urteil B 2011/63 vom 7. Dezember 2011 E. 4.4.3 ff., www.gerichte.sg.ch). Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von einer Norm behandelt zu werden. Dies gilt aber nur, wenn die abweichende Behandlung in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen erfolgt ist. Besteht hingegen eine eigentliche gesetzwidrige Praxis und lehnt es die Behörde ab, diese aufzuheben, können Private verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung, die Dritten zuteil wurde, auch ihnen gewährt werde (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 518). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.2 Ob eine gesetzeswidrige Praxis der Beschwerdegegnerin 1 vorliegt, ist einzig anhand der von ihr erteilten Ausnahmebewilligungen zu beurteilen. Nicht relevant ist dabei die kantonale Praxis betreffend die Unterschreitung des Strassenabstands zur Kantonsstrasse, da die Beschwerdegegnerin 1 darauf keinen Einfluss hat. Ebenso kommt der Praxis der acht in der Gemeinde Glarus Nord aufgegangenen früheren Gemeinden keine Bedeutung zu, kann doch von einer Ungleichbehandlung alleine dann gesprochen werden, wenn die nämliche Behörde gleichartige Fälle unterschiedlich beurteilt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 508). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.3 Anhand der durch die Beschwerdegegnerin 1 geprüften Gesuche um eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands ist zu untersuchen, ob eine gesetzwidrige Praxis besteht, auf welche sich der Beschwerdeführer berufen kann. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.3.1 Am 13. April 2011 verweigerte die Beschwerdegegnerin 1 eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands für die Erstellung eines Carports (Parz.-Nr. […], Grundbuch […]). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.3.2 Am 23. Februar 2011 erteilte die Beschwerdegegnerin 1 die Ausnahmebewilligung für den Neubau eines offenen Carports angebaut am bestehenden Wohnhaus (Parz.-Nr. […], Grundbuch […]). Der Gemeinderat führte aus, im konkreten Fall lägen die besonderen Verhältnisse darin, dass der geplante Carport bis auf die Flucht des bestehenden Wohngebäudes und nicht darüber hinaus führe. Des Weiteren werde der Platz bereits heute als Autoabstellplatz benützt, die Zu- und Wegfahrt vom Platz werde durch die Überdachung weder geändert noch beeinträchtigt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.3.3 Am 11. Mai 2011 bewilligte die Beschwerdegegnerin 1 den Abbruch und Neubau eines Einfamilienhauses (Parz.-Nr. […], Grundbuch […]). Der Strassenabstand von 5,00 m wurde nicht eingehalten. Ein Näherbaurecht auf 3,00 m gegenüber dem […]weg lag vor. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.3.4 Am 1. Juni 2011 bewilligte die Beschwerdegegnerin 1 den Bau einer neuen Fertiggarage auf der Parz.-Nr. […], Grundbuch […]. Der Strassenabstand wurde nicht unterschritten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.3.5 Der geplante Carport auf Parz.-Nr. […], Grundbuch […], wurde nicht bewilligt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.3.6 Das Bauvorhaben \"Anbau Garage/Werkraum\" (Parz.-Nr. […] Grundbuch […]) wurde trotz Unterschreitung des Strassenabstands am 26. Oktober 2011 von der Beschwerdegegnerin 1 bewilligt. Es lag ein Näherbaurecht der Strasseneigentümer vor. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}