{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00076_2015-04-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=454&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "94d78305777955b78ac4f8eba5ac2e4d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00076", "VG.2015.227"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00076 (VG.2015.227)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00076 (VG.2015.227)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00076 (VG.2015.227)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:55", "Checksum": "97b7a8daf678dc43d0c9f82d522c6dec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00076 (VG.2015.227)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n4.2 Strassenabstände dienen primär der Verkehrssicherheit und allenfalls den von einer Unterschreitung des gesetzlichen Abstands durch eine neu erstellte Strasse betroffenen Anwohnern (vgl. VGer-Urteil VG.2001.00031 vom 5. Februar 2002 E. II/8.b, nicht publiziert). Strassenabstände nach Art. 70 StrG haben Ordnungsfunktionen, indem sie die gegenseitigen Beziehungen zwischen den Kantons-, Gemeindeverbindungs- und Gemeinde- und übrigen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen einerseits und auf dem angrenzenden Grundeigentum andererseits stehenden Bauten und Anlagen regeln. Wie die Baulinienabstände dienen die Abstandsvorschriften u.a. der ungehinderten Abwicklung des Verkehrs, das heisst den Interessen seiner Sicherheit sowie der Gesundheitspolizei. Strassenabstände sollen sodann Gefährdungen der Strassenbenützer durch Bauten und Bäume auf anstossenden Grundstücken verhindern (vgl. dazu Andreas Baumann, in Andreas Baumann et. al. [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 111 N. 1). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.3 In welchen Fällen durch eine geplante Ausfahrt eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist, ist anhand der konkreten örtlichen Verhältnisse zu beantworten, wobei insbesondere der Strassentyp und seine verkehrsplanerische Funktion, die Intensität der geplanten Nutzung sowie die Sichtverhältnisse zu berücksichtigen sind. Als Auslegungshilfe können die Behörden auf die Normblätter der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) zurückgreifen. Diese legen die Anforderungen fest, denen ein Strassenbauprojekt zu genügen hat. Es handelt sich indessen lediglich um Richtlinien, deren Anwendung im Einzelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten muss. Sie dürfen daher nicht allzu schematisch und starr gehandhabt werden und unbesehen der konkreten Verhältnisse der Entscheidung zugrunde gelegt werden (BGer-Urteil 1C_30/2010 vom 2. November 2010 E. 3.3, 1C_246/2009 vom 1. Februar 2010 E. 4.1, mit Hinweisen). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIm Bereich von Ausfahrten kommt bezüglich Verkehrssicherheit dem Sichtschutz eine überragende Bedeutung zu. Normen zum Sichtschutz legen die Abmessungen der Sichtfelder fest, die in Knoten vorhanden sein müssen, damit ein vortrittsbelastetes Fahrzeug den vortrittsberechtigten Verkehr kreuzen oder in diesen einbiegen kann. Sie gelten für alle Strassen mit plangleichen Knoten und für private Ausfahrten (inklusive Parkplätze) sowie für Radwege (vgl. dazu grundlegend Baudepartement des Kantons Aargau, Abteilung Verkehr, Empfehlungen Sicht an Knoten und Ausfahrten, Januar 2001 [Empfehlungen], https://www.ag.ch/de/bvu/mobilitaet_verkehr/ strasseninfrastruktur/strassennetz/sicht_an_knoten_und_ausfahrten/sicht_ an_knoten_und_ausfahrten_1.jsp). Die Werte der Sichtweiten können je nach Funktion der Strasse unterschiedlich sein (vgl. Empfehlungen, 2.3). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||\n|\n5.1 Weder ist aus den Akten ersichtlich noch wird durch den Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er aufgrund besonderer Verhältnisse auf die Unterschreitung des Strassenabstands angewiesen sei. Insbesondere legt er nicht dar, dass er gesetzmässige Alternativen zum stritten Bau geprüft hätte, diese aber aus im Grundstück liegenden Gründen nicht habe verwirklichen können. Letztlich ist er auf die Ausnahmebewilligung einzig deshalb angewiesen, weil er die Garagen ohne Baubewilligung baute und sich dabei nicht um die Einhaltung des Strassenabstands kümmerte. Dies kann aber kein Grund für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung bilden. Bereits deshalb war ihm die anbegehrte Bewilligung zu verweigern. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2 Im Übrigen ist es zumindest fraglich, ob die strittige Baute die Anforderungen an die Verkehrssicherheit erfüllt. Die Garagen grenzen direkt an die Kreuzung Y-Strasse/X-Strasse. Die Gemeindestrasse Y-Strasse führt vom Kreisel […] Richtung […] Industrie. Es besteht auf der Y-Strasse eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Bei der X-Strasse handelt es sich um eine verkehrsberuhigte Strasse mit einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Von der Y-Strasse in Richtung Z-Strasse besteht eine Unterführung. Der Bereich Kreuzung Y-Strasse/X-Strasse ist auch verkehrsberuhigt. Entlang der Y-Strasse sind Längsparkfelder angelegt, die regelmässig belegt sind und der Verkehrsberuhigung dienen. Im Bereich der Kreuzung besteht zudem ein Fussgängerstreifen. Weiter befindet sich ein Radweg entlang der Y-Strasse. Fährt man von der X-Strasse nordwärts weiter, gelangt man auf die […]. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}