{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00076_2015-04-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=454&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "94d78305777955b78ac4f8eba5ac2e4d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00076", "VG.2015.227"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00076 (VG.2015.227)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00076 (VG.2015.227)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00076 (VG.2015.227)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:55", "Checksum": "97b7a8daf678dc43d0c9f82d522c6dec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00076 (VG.2015.227)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei seinem Antrag auf Edition der durch die Beschwerdegegnerin 1 in den letzten zehn Jahren erteilten Ausnahmebewilligungen zu entsprechen. Er sei darauf angewiesen, dem Gericht darzulegen, dass hier an seiner Person ein Exempel statuiert werde, welches nichts mit der Praxis der Beschwerdegegnerin 1 bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Strassenabstände zu tun habe. Indem die Beschwerdegegnerin 1 nur die Ausnahmebewilligungen der letzten fünf Jahre ediert habe, habe sie eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Die Garage im Bereich Y-Strasse/X-Strasse, […], weise gegenüber der Y-Strasse inklusive Trottoir einen Grenzabstand von 4,00 m auf. Gegenüber der X-Strasse exklusive Trottoir betrage der Grenzabstand 4,00 m, gegenüber der X-Strasse inklusive Trottoir weise sie einen Grenzabstand von 3,00 m auf. Bei der X-Strasse handle es sich um eine Wohnstrasse, welche mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h signalisiert sei, bei der Y-Strasse um eine Gemeindestrasse, auf welcher die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrage. Zudem verenge sich die Y-Strasse im Bereich der X-Strasse auf die Unterführung unter der Eisenbahnlinie, was zur Folge habe, dass auch auf der Y-Strasse im Bereich des Bauvorhabens nicht mit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gefahren werde bzw. gefahren werden könne. Zudem befänden sich entlang des nördlichen Randes der Y-Strasse noch Parkplätze, die regelmässig belegt seien. Auch durch diese Verengung der Strasse werde eine Verkehrsberuhigung erzielt. Zusammenfassend befinde sich das Bauvorhaben in einem Strassenbereich, welcher als verkehrsberuhigt zu qualifizieren sei. Eine Gefahr für die Verkehrssicherheit bestehe nicht. Verschiedene Beispiele würden schliesslich zeigen, dass die Beschwerdegegnerin 1 in anderen Fällen Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Strassenabstands grosszügig erteilt habe. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Die Beschwerdegegnerin 1 bringt vor, der Beschwerdeführer mache keine falsche Berechnung des Strassenabstandes durch die Beschwerdegegnerin 1 mehr geltend. Die Garage, die der Teilabbruchsverfügung unterliege, halte gegenüber der X-Strasse inkl. Trottoir lediglich einen Grenzabstand von 3,00 m ein, statt wie gesetzlich vorgesehen 4,00 m. Der Strassenabstand werde somit um 1,00 m unterschritten. Die strittigen Garagenbauten sowie der ohne Baubewilligung erstellte Parkplatz auf Parz.-Nr […], Grundbuch […], lägen an einem Verkehrsknotenpunkt mit zunehmendem Verkehrsaufkommen. Von einer verkehrsberuhigten Situation könne weder heute – aufgrund des zunehmenden Schleichverkehrs – noch in Zukunft aufgrund der steigenden Einwohnerzahlen gesprochen werden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.3 Der Beschwerdegegner 2 führt aus, er habe dem Editionsantrag des Beschwerdeführers nur teilweise stattgegeben, weil die anderen Ausnahmebewilligungen vor der Gemeindefusion erteilt worden seien und sich die Beschwerdegegnerin 1 allfällige Fehlentscheide der damaligen Gemeinden nicht anrechnen lassen müsse. Er habe die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 26. Oktober 2011 dahin gehend geändert, dass der Beschwerdeführer lediglich die östlichste und somit an die X-Strasse angrenzenden Garage, welche den Strassenabstand nicht einhalte, sowie den daneben befindlichen Parkplatz auf seinem Grundstück vollständig und auf seine Kosten zu entfernen habe. Die vorgenommene Praxisänderung der Beschwerdegegnerin 1 stütze sich auf sachliche Gründe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sich vorgenommen, die Normen nun restriktiver anzuwenden und demnach auch eine höhere Schwelle für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung anzusetzen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\nGemäss Art. 70 Abs. 1 lit. c des Strassengesetzes vom 2. Mai 1971 (StrG) müssen neue bauliche Anlagen mit der Flucht einen Mindestabstand zur Strassengrenze an Gemeindestrassen von 4,00 m einhalten. Die Strassenbaubehörde kann gemäss Art. 70 Abs. 4 StrG Ausnahmen bewilligen, wenn die bauliche Anlage weder die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs noch einen künftigen Strassenbau beeinträchtigt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|\nDie Unterschreitung des Strassenabstands zur X-Strasse wird vorliegend zu Recht nicht mehr bestritten (vgl. Beschwerde vom 29. August 2014, S. 4, II. 1.). Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer für die in Unterschreitung des Strassenabstands erstellte Garage und den Parkplatz eine Ausnahmebewilligung zu erteilen ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.1 Sinn und Zweck einer Ausnahmebewilligung bestehen darin, im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten, d.h. offensichtlich ungewollte Wirkungen der notwendigerweise generalisierenden und schematisierenden Normen, die mit dem Erlass der Norm nicht beabsichtigt waren, zu beseitigen. Dabei geht es um augenscheinlich ungewollte Wirkungen einer Regelung. Demnach darf eine Ausnahmebewilligung nicht dazu eingesetzt werden, allgemeine Gründe zu berücksichtigen, die sich praktisch in allen Fällen anführen liessen. Dies würde nämlich eine faktische Änderung des Gesetzes bedeuten (vgl. Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 5. A., Bern 2008, S. 340 ff.). Mit anderen Worten besteht nicht bereits ein Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung, wenn die Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 4 StrG (Verkehrssicherheit und keine Beeinträchtigung des künftigen Strassenbaus) erfüllt sind, sondern es müssen im Einzelfall besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung der an sich einschlägigen Vorschriften unverhältnismässig erschiene. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}