{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00076_2015-04-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=454&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "94d78305777955b78ac4f8eba5ac2e4d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00076", "VG.2015.227"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00076 (VG.2015.227)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00076 (VG.2015.227)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00076 (VG.2015.227)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:55", "Checksum": "97b7a8daf678dc43d0c9f82d522c6dec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00076 (VG.2015.227)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 30. April 2015 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nI. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2014.00076 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nBaubewilligung / Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 A.______ erstellte an der Y-Strasse […] (Parz.-Nr. […], Grundbuch […]) ohne Baubewilligung vier Garagen und einen Parkplatz. Obwohl er von der Gemeinde Glarus Nord zweimal verfügungsweise aufgefordert wurde, die Bauarbeiten sofort einzustellen, baute er die Garagen fertig. Nach der Nachreichung gewisser Baugesuchsunterlagen und der öffentlichen Auflage des nachträglichen Baugesuchs wurde baupolizeilich festgestellt, dass der Strassenabstand zur X-Strasse unterschritten war. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Die Gemeinde Glarus Nord verweigerte am 26. Oktober 2011 die nachträgliche Baubewilligung (Disp.-Ziff. 2) und befahl die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Disp.-Ziff. 3) bis spätestens zum 30. November 2011. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.3 Die Gemeinde Glarus Nord verzeigte A.______ am 27. Oktober 2011 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus. Letztere erliess am 9. November 2011 gegen A.______ einen Strafbefehl wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 240.-. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.4 Am 5. Dezember 2011 reichte A.______ beim Regierungsrat des Kantons Glarus Beschwerde ein. Darin beantragte er, der Entscheid der Gemeinde Glarus Nord vom 26. Oktober 2011 sei aufzuheben und es sei ihm die Baubewilligung für das Bauvorhaben gemäss Baugesuch vom 20. Juli 2011 zu erteilen. Eventuell sei die Sache an die Gemeinde Glarus Nord zurückzuweisen, mit der Auflage, ihm die Baubewilligung gemäss seinen Ausführungen zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Die Beschwerde wurde zuständigkeitshalber an das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) weitergeleitet. Am 12. März 2012 wurde vor Ort ein Augenschein durchgeführt. Am 26. Juni 2014 hiess das DBU die Beschwerde von A.______ teilweise gut und verfügte in Disp.-Ziff. 3, dass A.______ auf seine Kosten die östlichste und somit an die X-Strasse grenzende Garage, welche den Strassenabstand nicht einhalte, sowie den daneben befindlichen Parkplatz auf der Liegenschaft, Parz.-Nr. […], Grundbuch […], innert sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids vollständig zu entfernen und den vormaligen Zustand wieder herzustellen habe. Zudem wurde A.______ verpflichtet (Disp.-Ziff. 4), der Gemeinde Glarus Nord den Abschluss der Rückbauarbeiten innert Frist anzuzeigen. Die Gemeinde Glarus Nord wurde angewiesen (Disp.-Ziff. 5), den Abschluss der Rückbauarbeiten dem DBU umgehend mitzuteilen. Widerhandlungen gegen diese Verfügung würden mit Busse bestraft (Disp.-Ziff. 6). In Disp.-Ziff. 7 wurden dem Beschwerdeführer amtliche Kosten in der Höhe von Fr. 500.- auferlegt und gemäss Disp.-Ziff. 8 wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nAm 29. August 2014 gelangte A.______ mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte, es seien die Disp.-Ziffn. 3 bis 8 der Verfügung des DBU vom 26. Juni 2014 aufzuheben; Disp.-Ziff. 2 der Verfügung des DBU sei insoweit zu ergänzen, als dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die vierte, ebenfalls bereits erstellte Garage, zu erteilen sei, eventuell sei die Sache in diesem Punkt an das DBU zurückzuweisen mit der Auflage, dem Beschwerdeführer eine Bewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes auf 3,00 m zu bewilligen und unter Berücksichtigung dieser Ausnahmebewilligung die Erteilung der Baubewilligung für die vierte Garage zu prüfen bzw. zu erteilen. Am 19. September 2014 schloss das DBU auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Glarus Nord beantragte am 31. Oktober 2014 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nGemäss Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|"}