Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG) und vorliegend auf Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen. | |||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||||| |