Die Rückforderung von Fr. 3'415.30 ist nicht statthaft. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2014 sowie die Verfügung vom 17. März 2014 sind aufzuheben. | |||||||||| | | |||||||||| | 7.2 Da der Beschwerdeführer in der Hauptsache obsiegt, kann von der beantragten Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgesehen werden (vgl. BGE 122 V 47 E. 3 b/ff). Sodann erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte Edition des Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Ueli Kieser zur Koordination von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit Taggeldern anderer Sozialversicherungszweige.