Die Bestimmungen über die Vorleistungspflicht sind anwendbar. Sodann ist der Beschwerdeführer bereit, berechtigt und in der Lage, im Umfang der ihm ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit zu arbeiten. Er ist nicht offensichtlich vermittlungsunfähig. Der Beschwerdegegner ist demnach vorleistungspflichtig, wobei eine graduelle Abstufung der Vermittlungsfähigkeit nicht möglich ist. Dem Beschwerdeführer steht ein Anspruch auf eine einstweilen ungekürzte Arbeitslosenentschädigung für den Monat Februar 2014 zu. Die Rückforderung von Fr. 3'415.30 ist nicht statthaft.