Nur wenn er aber angegeben hätte, er wolle oder könne aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung gar nicht mehr arbeiten, wäre er nicht mehr vermittlungsfähig und eine Arbeitslosenentschädigung nicht mehr geschuldet (BGE 136 V 95 E. 7.3; BGer-Urteil 8C_137/2012 E. 2.2). Vorliegend kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Umfang der ärztlichen Atteste arbeitsfähig ist. Die medizinische Einschätzung schwankt zwischen einer Arbeitsfähigkeit von 0 und 50 %. Der Beschwerdeführer ist bereit, sich in einem Umfang von 25 % dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen.