Kupfer Bucher, S. 87). Soweit der Beschwerdegegner geltend machen will, der Beschwerdeführer sei nur im Rahmen eines Pensums von 25 % vermittlungsbereit, so ist er darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Fragebogen zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit vom 14. März 2014 angab, er sei bereit, in einem Vollzeitpensum zu arbeiten. Er fühlte sich lediglich nicht "in der Lage" ein Arbeitspensum von mehr als 25 % aufzunehmen. Nur wenn er aber angegeben hätte, er wolle oder könne aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung gar nicht mehr arbeiten, wäre er nicht mehr vermittlungsfähig und eine Arbeitslosenentschädigung nicht mehr geschuldet (BGE 136 V 95 E. 7.3;