Neubehinderte gelten entweder als vermittlungsfähig oder nicht (BGE 136 V 95 E. 7.1). Die Abklärung und Festsetzung des Ausmasses der dauernden, gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungseinbusse obliegt der Invalidenversicherung. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.4 Die Vorleistungspflicht bedeutet jedoch nicht die vorbehaltlose Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung bis zum rechtskräftigen Entscheid der Invalidenversicherung. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGer-Urteil 8C_623/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.3.1; Kupfer Bucher, S. 87).