| |||||||||| | | |||||||||| | 6.3 Bei dieser Ausgangslage mit sich widersprechenden Arztberichten kann nicht von einer offensichtlichen objektiven Vermittlungsunfähigkeit ausgegangen werden (vgl. Kupfer Bucher, S. 90). Der Beschwerdegegner ist denn auch der Ansicht, dass der Beschwerdeführer für ein Pensum von mindestens 25 % arbeits- und vermittlungsfähig sei. Bei länger andauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen kann sich die Vermittlungsfähigkeit zwar auf ein Teilzeitpensum beziehen. Im Rahmen der Vorleistungspflicht des Beschwerdegegners sind graduelle Abstufungen indes nicht möglich. Neubehinderte gelten entweder als vermittlungsfähig oder nicht (BGE 136 V 95 E. 7.1).