Aus dem (einfachen) Arztzeugnis von Hausarzt Dr. med. G.______, FMH für allgemeine Medizin, vom 13. Mai 2014 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis zum 21. Dezember 2013 – die Anmeldung zum Bezug einer Arbeitslosenentschädigung erfolgte am 23. Dezember 2013 – zu 100 % und bis zum 4. April 2014 zu 75 % arbeitsunfähig war. Danach und bis auf Weiteres wurde ihm von Dr. med. G.______ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. Den neuerlichen Berichten der Klinik D.______ vom 3. Februar 2014 und vom 24. April 2014 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im angestammten Beruf und für eine angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.3