| |||||||||| | | |||||||||| | Vorleistungspflichtig ist der Beschwerdegegner nur, wenn der Beschwerdeführer nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist. Vermittlungsunfähig im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AVIV bedeutet, dass die Vermittlungsunfähigkeit aufgrund von Akten des Beschwerdegegners, allenfalls gestützt auf Ermittlungen anderer Sozialversicherungen, ohne weitere Abklärungen ersichtlich ist (Kupfer Bucher, S. 90). | |||||||||| | | |||||||||| | 6.2 Im Bericht der Klinik D.______ vom 20. November 2013 wurde die (vorläufige) Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer mittelgradigen bis schweren Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.21) gestellt.