AVIV würde seines Sinnes entleert, wenn dem Beschwerdeführer bei vorangegangener Leistungsabweisung grundsätzlich keine Leistungen gestützt auf die Vorleistungspflicht zustünden. Es würde genau das passieren, was mit dieser Bestimmung verhindert werden sollte, nämlich dass Versicherte zwischen "Stuhl und Bank" fiele und während einer unter Umständen längeren Zeitdauer ohne nennenswerte Einkünfte dastünde (vgl. BGE 136 V 95 E. 6.2). | |||||||||| | | |||||||||| | Der Beschwerdeführer gilt daher als Neubehinderter im Sinne von Art.