Bis zu diesem Zeitpunkt würde der Versicherte über Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen. Eine Vorleistungspflicht des Beschwerdegegners wäre aus dieser Optik nicht notwendig. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.3 Vorliegend handelt es sich aber um einen Fall der Neuanmeldung nach abgewiesenem Leistungsgesuch. Art. 15 Abs. 3 AVIV würde seines Sinnes entleert, wenn dem Beschwerdeführer bei vorangegangener Leistungsabweisung grundsätzlich keine Leistungen gestützt auf die Vorleistungspflicht zustünden.