| |||||||||| | | |||||||||| | 5.2 Nach dem Gesagten könnte eine Vorleistungspflicht des Beschwerdegegners nur entfallen, wenn der Versicherte bereits über ein Einkommen aus einer Rente der Invalidenversicherung verfügen würde und der Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung einer Revision unterzogen würde. In diesem Fall könnte eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente in der Regel frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgen (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV]). Bis zu diesem Zeitpunkt würde der Versicherte über Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen.