| |||||||||| | | |||||||||| | 5. | |||||||||| | 5.1 Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 3 AVIV bestehen darin, für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht, Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden. Dem arbeitslosen Neubehinderten soll für die Dauer des Schwebezustands, d.h. bis zum Abschluss des Verfahrens der Invalidenversicherung, der Lebensunterhalt gesichert werden (BGE 136 V 95 E. 7.1; VGer-Urteil VG.2011.00048 vom 30. November 2011 E. II/4b). | |||||||||| | | |||||||||| | 5.2