Andernfalls könne ein Versicherter, dessen Gesuch von der Invalidenversicherung einmal abgewiesen worden sei, zeitlebens kein Gesuch um Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr stellen. Er sei deshalb als neu behinderte Person im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 3 AVIV zu betrachten. Bis zum Entscheid der Invalidenversicherung gelte er als vermittlungsfähig, weshalb der Beschwerdegegner vorleistungspflichtig sei. | |||||||||| | | |||||||||| | 5. | |||||||||| | 5.1 Sinn und Zweck von Art.