Nur gleiche Zeiträume dürften miteinander verglichen werden. Zudem seien die Bestimmungen über die Vorleistungspflicht willkürlich ausgelegt worden. Die Auffassung des Beschwerdegegners, wonach ein rechtskräftiger Abweisungsentscheid der Invalidenversicherung ein für alle Mal jeglichen Vorleistungsanspruch erlöschen lasse, könne mit dem Sinn und Zweck der Revidierbarkeit von Versicherungsleistungen nicht vereinbart werden. Andernfalls könne ein Versicherter, dessen Gesuch von der Invalidenversicherung einmal abgewiesen worden sei, zeitlebens kein Gesuch um Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr stellen.