Der Beschwerdeführer entgegnet, der abweisende Entscheid der Invalidenversicherung vom 26. März 2013 stehe der Vorleistungspflicht nicht entgegen. Seine gesundheitliche Situation habe sich seither verändert. Die Neukonstellation seines Gesundheitszustands ergebe sich aus dem Arztbericht der Klinik D.______ vom 20. November 2013. Dort sei eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden. Es entspreche einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts, dass bei der Beurteilung eines Gesuches immer auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen sei. Der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz habe allgemeinen Charakter. Nur gleiche Zeiträume dürften miteinander verglichen werden.