AVIV erfasse lediglich die neu von einer Gesundheitsbeeinträchtigung betroffenen Personen, bei welchen sich das Risiko der Arbeitslosigkeit verwirklicht habe und die sowohl bei der Invalidenversicherung als auch bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet seien. Nur dieser Tatbestand führe zur vereinfachten Umschreibung der Vermittlungsfähigkeit bzw. zur Fiktion einer vollen Erwerbsfähigkeit. Da sich der Versicherte lediglich zu 25 % arbeitsfähig fühle, stünden ihm auch nur für dieses Pensum Taggelder zu. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, der abweisende Entscheid der Invalidenversicherung vom 26. März 2013 stehe der Vorleistungspflicht nicht entgegen.