Im Zeitpunkt der ablehnenden Verfügung der Invalidenversicherung vom 26. März 2013 sei der Versicherte nicht arbeitslos gemeldet gewesen. Im Anschluss an einen Entscheid der Invalidenversicherung gebe es keine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung mehr. Die Vorleistungspflicht gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIV erfasse lediglich die neu von einer Gesundheitsbeeinträchtigung betroffenen Personen, bei welchen sich das Risiko der Arbeitslosigkeit verwirklicht habe und die sowohl bei der Invalidenversicherung als auch bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet seien.