Unbestrittenermassen ist nicht auf Art. 28 Abs. 1 AVIG abzustellen (vgl. auch VGer-Urteil VG.2011.00048 vom 30. November 2011 E. II/3, mit weiteren Hinweisen, publiziert in Amtsbericht 2011 des Regierungsrats und der Gerichte an den Landrat des Kantons Glarus, S. 270 ff.). | |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | 4.1 Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei im Februar 2014 aufgrund einer vermeintlichen Vorleistungspflicht zu Unrecht eine Arbeitslosenentschädigung von 100 % ausgerichtet worden. Im Zeitpunkt der ablehnenden Verfügung der Invalidenversicherung vom 26. März 2013 sei der Versicherte nicht arbeitslos gemeldet gewesen.