AVIV angepasst. Demzufolge ist bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, derjenige Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht (vgl. BGE 136 V 95 E. 7.1, mit Hinweisen). | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | Im vorliegenden Fall sind die Bestimmungen über die Fortzahlung des vollen Taggelds bei lediglich vorübergehender Arbeits- und Vermittlungsunfähigkeit infolge Krankheit nicht heranzuziehen. Eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung ist erfolgt. Unbestrittenermassen ist nicht auf Art.