AVIV besteht eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung. Solange ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung angemeldet hat, gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 3 AVIV). Die Vorleistungspflicht ist auf die Dauer des Schwebezustands begrenzt. Sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht, wird der versicherte Verdienst gemäss Art. 40b AVIV angepasst.