28 Abs. 1 AVIG). | |||||||||| | | |||||||||| | Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Die kantonalen Amtsstellen und die Kassen haben bei der Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten mit den zuständigen Organen der Invalidenversicherung zusammenzuwirken (Art. 15 Abs. 1 AVIV). | |||||||||| | | |||||||||| | 2.5 Gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 3 AVIV besteht eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung.