Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, wenn die versicherte Person die in Art. 8 Abs. 1 AVIG genannten Kriterien kumulativ erfüllt. Vorausgesetzt wird unter anderem, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleidet (lit. b) und vermittlungsfähig ist (lit. f). | |||||||||| | | |||||||||| | 2.3 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG).