25 Abs. 1 ATSG). Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von der Invalidenversicherung für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen (Art. 95 Abs. 1bis AVIG). | |||||||||| | | |||||||||| | 2.2 Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, wenn die versicherte Person die in Art. 8 Abs. 1 AVIG genannten Kriterien kumulativ erfüllt.