Im Übrigen sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner am 17. März 2014 zu Recht bereits erbrachte Taggelder in der Höhe von Fr. 3'415.30 zurückforderte und ob dem Beschwerdeführer im Februar 2014 die Arbeitslosenentschädigung gestützt auf eine Vorleistungspflicht des Beschwerdegegners (einstweilen) ungekürzt zu gewähren ist. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind der Arbeitslosenversicherung zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG).