Dies bildet vorliegend den Streitgegenstand (vgl. BGE 135 V 141 E. 1.4.2, 125 V 413 E. 2a). Diesbezüglich steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, seine Rechtsposition durch Anfechtung des Einspracheentscheids zu wahren. Der Erlass einer Feststellungsverfügung ist subsidiär und deshalb im Bereich des erwähnten Streitgegenstands nicht zulässig. Soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung von Taggeldern auch nach dem Februar 2014 beantragt, erweitert er den Streitgegenstand, was ebenfalls unzulässig ist. | |||||||||| | | |||||||||| | Auf das Feststellungsbegehren ist somit nicht einzutreten. Im Übrigen sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten.