Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die bisherige Arbeitslosenentschädigung rechtmässig ausgerichtet worden sei und dass kein Rückforderungsanspruch bestehe. Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG ein schützenswertes Interesse voraus, worunter ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 133 V 388 E. 2.4).