Das Amt für Wirtschaft und Arbeit nahm am 23. Oktober 2014 nochmals Stellung. | |||||||||| | | |||||||||| | II. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 56 und Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die bisherige Arbeitslosenentschädigung rechtmässig ausgerichtet worden sei und dass kein Rückforderungsanspruch bestehe.